Einleitung

A.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) werden nachrangig Bestandteil eines jeden Vertrages (auch in Form einer Bestellung und Bestellbestätigung) zwischen dem in der Bestellbestätigung oder dem Vertrag bezeichneten Verkäufer ("Verkäufer") und der Gesellschaft, die in der Bestellbestätigung oder im Vertrag als Käufer auf Seiten der Sylvain&Co oder Eisberg AG genannt ist ("Käufer"), dies auch dann, wenn der Käufer im Rahmen seiner Bestellung nicht ausdrücklich auf diese AEB verweist.

A.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers finden keine Anwendung; dies selbst dann nicht, wenn der Verkäufer im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einer Lieferung auf seine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beifügt und der Käufer nicht ausdrücklich widerspricht.

A.3 Besteht zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausserdem ein Rahmenvertrag und/oder eine Qualitätssicherungsvereinbarung ("QSV"), haben auch die Regelungen des Rahmenvertrages und/oder der QSV Vorrang vor diesen AEB.

A.4 Erwirbt eine Gesellschaft der Bell Food Group unter einem bestehenden Rahmenvertrag Waren beim Verkäufer oder ist diese in einer Bestellung als Lieferadresse angegeben, kann die kaufende oder die Waren annehmende Gesellschaft die in dem Rahmenvertrag, ggf. der QSV und/oder diesen AEB genannten Rechte in eigenem Namen auf eigene Rechnung geltend machen.

Vertragsdauer

B.1 Ist ein Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen, kann dieser von jeder Partei grundlos unter Einhaltung einer Frist drei (3) Monaten, jeweils zum Quartalsende, gekündigt werden.

B.2 Jede Partei kann einen Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung ausserordentlich und fristlos beenden, wenn die andere Partei eine Bestimmung des Vertrages, ggf. der QSV und/oder dieser AEB verletzt und nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Verletzung und die hierdurch bereits entstandenen Schäden und Nachteile beseitigt hat.

Bestellungen

C.1 Bestellungen und Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen; E-Mails genügen der Schriftform. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

C.2 Die Bestellung ist vom Verkäufer spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Eingang der Bestellung beim Verkäufer, spätestens jedoch vor Lieferung zu bestätigen.

C.3 Eine von der Bestellung seitens des Käufers in wesentlichen Punkten abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf einer Annahme seitens des Käufers. Liegt eine solche nicht vor und führt der Verkäufer die Lieferung oder sonstige Leistung gleichwohl aus, ist der Käufer berechtigt, diese auf Kosten und Risiken des Verkäufers an diesen zurück zu senden.

Lieferung

D.1 Sofern nicht im Vertrag anderweitig vereinbart, finden auf alle Lieferungen Incoterms 2020, DAP, Lieferort wie auf der Bestellung seitens des Käufers angegeben, Anwendung.

D.2 Die Lieferung wird auf das in der Bestellung seitens des Käufers genannte Lieferdatum fällig; das Lieferdatum gilt als vertraglicher Fixtermin. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, befindet er sich ab Verfall dieses Datums in Verzug. Unter Lieferung wird der Moment verstanden, wie er gemäss den anwendbaren Incoterms festgelegt wird.

D.3 Lieferungen müssen frei von Rechten Dritter sein, insbesondere Eigentumsrechte, Vorkaufsrechte, Pfandrechte, Schutzmarken oder Patente.

D.4 Erstlieferungen sind vom Verkäufer deutlich als solche zu kennzeichnen. Mustersendungen müssen vom Verkäufer speziell gekennzeichnet werden.

D.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Mustersendungen für den Käufer unverbindlich und unentgeltlich.

D.6 Jede Liefereinheit ist mit einer Palettenkarte oder Etikette gut sichtbar auszuzeichnen. Mit Hilfe dieser Angaben garantiert der Verkäufer, dass der Verkäufer seine Sendung im Rahmen der Qualitätssicherung zurückverfolgen kann. Folgende Angaben sind zwingend auf der Palettenkarte / Etikette anzubringen:

a)      Artikelnummer des Käufers

b)      Artikelbezeichnung des Käufers

c)      Artikelnummer des Verkäufers

d)      Lot-Code

e)      Produktionsdatum

f)       Verfalldatum (bei Zutaten)

g)      GS1 EAN-Code 128 (Zutaten AI 02, 10 und 15, Non-Food AI 02, 10 und 11)

h)      Allergenkennzeichnung

i)       Gefahrstoffkennzeichnung

Im Einzelfall kann der Käufer den Verkäufer auffordern, weitere Angaben auf die Palettenkarte aufzunehmen.

D.7 Im Falle von Lebensmitteln werden der Käufer und der Verkäufer Spezifikationsvereinbarungen abschliessen, in denen der Mindesthaltbarkeitszeitraum und die vom Verkäufer zu garantierende Restlaufzeit (Zeitraum ab Lieferung gemäss anwendbarer Incoterms und MHD) produktbezogen definiert wird.

 D.8 Bei einem Verstoss gegen diesen Punkt D ist der Käufer stets berechtigt, Warenlieferungen abzulehnen und auf Kosten und Risiken des Verkäufers retournieren. In einem solchen Fall ist der Käufer – unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Rechte - berechtigt, auch ohne Nachfristsetzung Deckungskäufe durchzuführen und dem Verkäufer den dem Käufer entstandenen und entstehenden Schaden in Rechnung zu stellen. Sämtliche dem Käufer durch einen Verstoss gegen diesen Punkt D. entstandenen und entstehenden Kosten und Schäden, einschliesslich etwaiger Pönalen, die der Käufer durch eine nicht rechtzeitige Belieferung seiner Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers. Zusätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, für jeden Einzelfall auch eine Umtriebsentschädigung in Höhe von 5% des betroffenen Warenwertes, mindestens jedoch 500 EUR, zu bezahlen.

Dokumente

E.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Waren alle Dokumente in vervielfältigungsfähiger Form kostenfrei zu übergeben, die der Käufer für eine ordnungsgemässe Ausfuhr, Einfuhr, Verzollung, Versteuerung, Nutzung, Verarbeitung und Weiterverkauf benötigt, insbesondere aber nicht ausschliesslich Zoll- und Transportpapiere, Zertifikate und –atteste, Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher.

E.2 Auf Aufforderung seitens des Käufers stellt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die der Käufer zum Abschluss oder Änderung von Transportversicherungen benötigt.

Verpackung

F.1 Die Waren werden durch den Verkäufer unter Beachtung einschlägiger Vorschriften (insbesondere im Bereich Lebensmittel) ordnungsgemäss und im Hinblick auf den konkreten Transport sicher verpackt. Falls deren Entfernung eine besondere Sorgfalt verlangt, hat er den Käufer darauf aufmerksam zu machen.

F.2 Der Verkäufer stellt die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften und behördlichen Vorgaben im Umgang mit Verpackungsmaterialien und deren Entsorgung sicher.

Ladehilfsmittel

G.1 Der Verkäufer verpflichtet sich zur Abwicklung im Paletten-Tauschverfahren (1:1) oder zur Führung eines Ladehilfsmittelkontos.

G.2 Der Verkäufer liefert die Waren nur unter Verwendung von normierten Ladehilfsmittel, die gesetzlich im Land der Versendung, jedem Transitland sowie im Empfängerland zugelassen sind.

G.3 Die Ladehilfsmittel müssen bei Beladung im sauberen und mangelfreien Zustand sein, wobei bei der Herstellung, Reinigung, Lagerung und Beladung der Ladehilfsmittel die erhöhten Anforderungen in der Lebensmittelindustrie beachtet werden müssen.

G.4 Beschädigt angelieferte Ladehilfsmittel werden durch den Käufer auf Kosten des Verkäufers entsorgt oder repariert. Diese sind vom Paletten-Tauschverfahren gemäss G.1 ausgeschlossen.

G.5 Zum Zeitpunkt der Beendigung der Vertragsbeziehung gleichen die Parteien das Ladehilfsmittelkonto innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dem Tag der Vertragsbeendigung aus und zwar durch Zahlung des entsprechenden Saldos durch den Verpflichteten an den Berechtigten.

Spezifikationen und Konformitätserklärungen

H.1 Die von dem Verkäufer vor Erstlieferung an den Käufer übermittelten Spezifikationen, Zertifikate und Konformitätserklärungen stellen in ihrer Gesamtheit als vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften der Waren dar. Der Käufer ist nicht verpflichtet, die Verarbeitungs- und Verkehrsfähigkeit der Waren zu prüfen. Bestellt der Käufer auf Grundlage einer Mustersendung das entsprechende Produkt, gelten die Eigenschaften der Mustersendung, einschliesslich sensorisch/geschmacklich, als für künftige Bestellungen zugesichert

H.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer für jeden zu liefernden Artikel spätestens fünfzehn (15) Werktage vor der Bestellung eine gültige Spezifikation und dazugehörige Konformitätserklärungen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist berechtigt, zu verlangen, dass der Verkäufer Spezifikationen und Konformitäts­er­klä­rung­en auf Basis der von dem Käufer vorgegebenen Formulare bereitstellt.

H.3 Sämtliche an den Käufer gelieferte Produkte sind zu spezifizieren und deren Lebens­mittelkonformität nach geltendem Recht (siehe Ziffer R1) zu bescheinigen.

H.4 Vorhandene und/oder beigefügte Kennzeichnungen über Eigenschaften/Beschaf­fenheit, Haltbarkeit, Bezeichnungen, Beschreibungen, Begleitpapiere und/oder Werbeaussagen sowie Gebrauchs- und Montageanweisungen sind inhaltlich rich­tig, rechtlich einwandfrei, vollständig, verständlich und in deutscher Sprache abzufassen.

H.5 Der Verkäufer stellt sicher, dass befristete Spezifikationen, Konformitätserklärun­gen und Zertifikate vor deren Ablauf selbstständig erneuert und dem Käufer auffor­derungslos zur Verfügung gestellt werden.

H.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, deklarations- / qualitätsrelevante Änderungen spe­zifizierter Artikel nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Käufer vorzunehmen und dem Käufer eine neue Spezifikation, sowie zugehörige Konformitätserklärun­gen und Zertifikate vor erstmaliger Lieferung mit angemessenem Vorlauf zur Verfügung zu stellen.

Qualität

I.1 Der Verkäufer bestätigt, dass die von ihm gelieferten Waren den geltenden lebensmittelrechtlichen und sonstigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) in der Schweiz und/oder in dem Land, in dem sich der Lieferort gemäss Bestellung befindet, entsprechen und den für den Einsatz in der Lebensmittelindustrie geeignet und unbedenklich sind. Der Verkäufer garantiert insbesondere, dass alle an den Käufer gelieferten Artikel den gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung, Zusatzstoff-Verwendung und Anwendung von Gentechnologie entspricht und dass die vom Verkäufer gelieferten Lebensmittel keine GVO-Erzeugnisse sind, die deklarationspflichtig sind.

I.2 Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass der Käufer ausschließlich Lebensmittelrohstoffe und Lebensmittel abnehmen wird, deren Produktion durch ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem – einschließlich eines HACCP-Konzeptes und eines Krisenplanes – abgesichert ist und deren Produktion unter Berück­sich­tigung der guten Herstellungspraxis (GMP) erfolgt.

I.3 Der Verkäufer sowie dessen Vorlieferanten müssen über vom Käufer akzeptierte Zertifizierung (bspw. IFS, BRC, DIN EN ISO 22000, FSSC und/oder ein USDA-Approval) verfügen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unaufgefordert die hierzu jeweils erforderlichen und gültigen Nachweise und Ansprechpartner vorzulegen.

I.4 Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Ware bezogen auf die Herkunft der gelieferten Produkte gemäss Verordnung 178/2002/EG und bei Lieferungen an eine Adresse in der Schweiz auch gemäss der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (817.02) gewährleistet ist. Die Rückverfolgbarkeit muss auch bei Vorlieferanten des Verkäufers nach diesen Vorgaben gewährleistet sein.

I.5 Der Verkäufer bildet gemäß den gesetzlichen Vorgaben und nach einem mit dem Käufer abzustimmenden Plan Rückstellmuster zu den Partien der von ihm anzuliefernden Waren, und stellt dem Käufer diese auf Aufforderung zur Verfügung.

I.6 Der Verkäufer garantiert für sich selbst und für seine Vorlieferanten die Einhaltung der Bell Food Group-Re­gle­mente, der Coop-Reglemente sowie der Weisungen, die dieser im Zusammenhang mit Lieferungen erlangt ("Mitgeltende Dokumente"), unter anderem der Allergenkennzeichnungen, der Vorgaben zu Mikrobiologischen Werten. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, diese Dokumente zu aktua­lisieren, zu ersetzen oder aufzuheben.

I.7 Bei vom Käufer vermuteter Qualitätsabweichungen steht es dem Käufer frei, auf Kosten des Verkäufers ein eigenes oder ein externes Labor mit der Analyse der Waren zu beauftragen.

Haftung, Gewährleistung und Garantie

J.1 Waren gelten mangelhaft, wenn diese vollständig oder teilweise zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder während der Garantiefrist

a)      aus Sicht des Käufers eine oder mehrere relevante Abweichungen von den vereinbarten Sollvorgaben aufweisen und/oder

b)      eine durch Gesetz oder Verordnung angeordnete Beschaffenheit nicht erfüllen und/oder aus anderem Grund in der Schweiz und/oder dem EWR nicht hergestellt, eingeführt, verkauft oder verarbeitet werden dürfen und/oder

c)      gegen eine Verpflichtung, Erklärung, Zusage oder Garantie des Verkäufers in einem Vertrag, einem Rahmenvertrag, ggf. der QSV, ggf einer Spezifikationsvereinbarung, diesen AEB oder den Mitgeltenden Dokumenten verstossen und/oder

d)      bei bestimmungsgemässem und vorauszusehendem Gebrauch eine gesundheitliche Gefahr für Konsumenten darstellen und/oder physiologisch bedenklich sind.

J.2 Die Garantiefrist endet

a)      bei Lebensmitteln am Mindesthaltbarkeitsdatum und

b)      bei allen anderen Waren nach Ablauf von drei (3) Jahren ab Lieferung.

J.3 Im Falle von mangelhafter Ware und/oder bei Vorliegen einer anderen Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, hat der Verkäufer dem Käufer alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, Kosten, Bussen und sonstigen Nachteile, die dem Käufer in diesem Zusammenhang entstehen (einschliesslich Kosten und Pönalen bei Produktrückrufen), zu ersetzen. Der Käufer ist berechtigt, Ansprüche aus Gewährleistung und Garantie innerhalb von zwei (2) Jahren nach Ablauf der Garantiefrist gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, wobei der Tag des Zugangs der entsprechenden Mitteilung beim Verkäufer massgeblich ist. Die Beweislast dafür, dass die Ware bei Lieferung nicht mangelhaft war und/oder während der Garantiefrist mangelhaft wurde, trägt der Verkäufer.

Versicherung

Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in aus­reichender Höhe (abhängig vom Wert der Lieferungen) abzu­schließen, mindestens in Höhe von 5 Mio EUR. Eine Versicherungsbestätigung ist dem Käufer auf dessen Aufforderung vorzulegen.

Audits

L.1 Der Käufer behält sich vor, den Verkäufer und/oder dessen Vorlieferanten jederzeit zu auditieren oder von Dritten auditieren zu lassen. Termine für Regelaudits werden im ge­gen­seitigen Ein­vernehmen vereinbart. Bei der Vermutung ge­sund­heitsgefährdender Qualitätsabweichungen hat der Käufer das Recht, unangekündigte Audits vorzunehmen. Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, akzeptiert und stellt sicher, dass auch Kunden des Käufers in gleichem Umfang Audits beim Verkäufer und/oder dessen Vorlieferanten durchführen können.

L.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, die in Punkt L.1 genannten Audits zuzulassen, zu ermöglichen und die notwendige Unterstützung zu leisten.

Rechnungsstellung und Konditionen

M.1 Der Verkäufer trägt das Beschaffungs- und Währungsrisiko bezüglich aller Waren und Dienstleistungen, die er zur Herstellung und Lie­ferung der von ihm an den Käufer verkauften Waren benötigt. Der Verkäufer garantiert Konditionengleichheit (Qualität, Verfügbar­keit, Preise) für alle Artikel.

M.2 Rechnungen hat der Verkäufer auch in elektronischer Form an die ihm genannte E-Mail-Adresse zu übersenden. Rechnungen sind innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung, die den Anforderungen an einen Steuerbeleg an Schweizer Recht entspricht und die Umsatzsteuer separat ausweist, zur Zahlung fällig, frühestens jedoch nach Ablauf einer Frist von dreissig (30) Tagen nach (i) ordnungsgemässer Lieferung der Waren und (ii) Erhalt aller notwendigen Dokumente seitens des Käufers.

M.3 Ist eine Jahresrückvergütung vereinbart ist Basis für die Ermittlung der Rückvergütung der Nettoumsatz in einem Kalenderjahr. Die Zahlung der Rückvergütung erfolgt innerhalb von acht (8) Wochen nach Abschluss des Kalenderjahres.

Compliance

 N.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personen­bezoge­nen Daten die auf einen solchen Prozess anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Verkäufer hat sich mit der Datenschutzerklärung[1] des Käufers vertraut gemacht und ver­pflich­tet sich, diese Datenschutzerklärung auch seinen Arbeitnehmern und Vorlieferanten zur Kenntnis zu bringen.

N.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, bei seiner unternehmerischen Tätigkeit an den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Compliance-Themen wie bspw. Arbeitnehmerschutz, Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Tierwohl auszurichten und dabei im Mindestmass den Code of Conduct[2] der Bell Food Group einzuhalten.

N.3 Der Verkäufer garantiert, dass die Erzeugung von Produkten und Rohstoffen entlang der Lieferkette unter Berücksichtigung von anerkannten sozialen Standards erfolgt und er insbesondere das Regelwerk des BSCI[3] in seiner jeweils gültigen Fassung einhält.

Geheimhaltung

O.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die sich auf ein Mitglied der Bell Food Group, dessen Statutarorgane, Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten und/ oder Geschäftspartner beziehen, vertraulich zu behandeln und diese Informationen und Unter­lagen ausschliesslich zur Erfüllung der unter diesem Vertrag geschuldeten Pflichten zu verwenden.

O.2 Von der Vertraulichkeitsverpflichtung befreit sind

a)      Informationen und Dokumente, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages öffentlich bekannt sind oder nach Unterzeichnung ohne Verstoss gegen die Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden und

b)      Informationen und Dokumente, die der Verkäufer aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Anordnung oder eines gegen ihn vollstreckbaren Gerichtsurteil oder Verwaltungsentscheidung einem Gericht oder einer Behörde zur Verfügung stellen muss; in einem solchen Fall verpflichtet sich der Verkäufer jedoch in maximal zulässigen Umfang die Übermittlung von Informationen und Unterlagen auf das Minimum zu beschränken und Informationen zu anonymisieren und zu schwärzen.

Geistiges Eigentum

P.1 Sollten Informationen, Unterlagen oder Gegenstände übergeben werden, die Geistiges Eigentum, insbesondere Know-How, Rezepturen, Grafiken, Slogans, Claims und/oder gewerbliche Schutzrechte beinhalten, behält der Käufer bzw. das mit ihm verbundene Unternehmen sich daran sämtliche Rechte vor.

P.2 Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen frei von Rechten Dritter sind und dass der Einkauf, die Verarbeitung, die Herstellung, die Verpackung, die Bewerbung, der Weiterverkauf an den Käufer sowie der Einkauf, die Verarbeitung, die Herstellung, die Verpackung, die Bewerbung, der Weiterverkauf durch den Käufer keine Rechte Dritter verletzt.

Aussenwirtschaftsrecht

Q.1 Der Verkäufer ist auf Verlangen verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse zu übergeben. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Erhält der Käufer eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, ist der Käufer zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt.

Q.2 Der Verkäufer hat den Käufer in diesem Fall die dem Käufer hierdurch entstandenen und entstehenden Kosten und Schäden zu erstatten, sofern der Verkäufer die Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung zu vertreten hat.

Schlussbestimmungen

R.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

R.2 Der Gerichtsstand ist Basel, Schweiz.


[1] Abrufbar unter www.bellfoodgroup.com/partner

[2] Abrufbar unter https://www.bellfoodgroup.com/en/bell-food-group/corporate-governance/

[3] Abrufbar unter https://www.amfori.org/sites/default/files/amfori-2020-03-05-amfori-BSCI-Code-of-Conduct-DE.pdf


Download auf deutsch: Allgemeine Einkaufsbedingungen                    Download auf französisch: Conditions générales d'achat